Geschäfts- und Zahlungsbedingungen zum KFZ-Mietvertrag
1. Allgemeines
Outlet Rent-Car Autovermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag genannte Kraftfahrzeug gemäß dem Mietvertrag und nachfolgenden Bedingungen, die der genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich Angaben am Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der
schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag automationsgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner des Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
2. Reservierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe
Sollte die Reservierung 72 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt erfolgen, kann diese kostenlos storniert werden (ausgenommen 7 & 9 Sitzer), erfolgt die Stornierung bis 48 Stunden davor beträgt die Stornogebühr 50% danach beträgt die Stornogebühr 100% des Mietpreises. Der voraussichtliche Mietbetrag für Fahrzeuge der Luxusklasse, Oldtimer und Elektrofahrzeuge muss mindestens 24 Stunden vor Anmietung per Kreditkarte, per Banküberweisung oder in Bar eingegangen sein.
Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen Kfz-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unverletzter Tachoplombe übernommen zu haben; jegliche bei Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter – unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen – unmittelbar nach der Übergabe bekanntgeben, ansonsten er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend, einzustehen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in Übereinstimmung mit dem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei objektiver Betrachtung für den Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil mit sich bringt. Der Mietvertrag gilt auch dann als beendet wenn Länder befahren werden, welche nicht im Mietvertag schriftlich vereinbart wurden und/oder die vereinbarte Kilometerleistung überschritten wurde. Wenn der Mieter falsche Angaben bezüglich der Destination, der Nutzung des Fahrzeuges und/oder der Erreichbarkeit (ungültige Telefonnummer, E-Mailadresse etc.) macht und für den Vermieter nicht erreichbar ist, behält sich dieser das Recht vor den Mietvertrag aufzulösen, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicher zu stellen, rück zu holen und bei Verdacht auf betrügerische Absicht Meldung bei den zuständigen Behörden zu erstatten.
Wird das Fahrzeug später als am Mietvertrag vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet; wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige.
Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich. Reservierungen von Fahrzeuge die 15 Minuten nach dem vereinbarten Zeitpunkt nicht eingehalten werden, verfallen automatisch.
3. Benützung des Fahrzeuges
3.1. Der Mieter/Fahrer muss bei der Anmietung und während des gesamten Mietzeitraumes im Besitz eines gültigen Führerscheines für die entsprechende Fahrzeugklasse sein. Mieter welche das 24. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird bei Fahrzeugen mit einer Systemleistung ab 200kW eine zusätzliche Gebühr von € 15,— /Tag erhoben.
3.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:
zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung, zur unerlaubten Weitervermietung
für Rennen, Wett- Testfahrten oder Verkehrsübungsfahrten jeglicher Art oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen zu können.
zur gewerblichen Beförderung von Waren oder Gütern
zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechender Person
zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus vom Vermieter durch Eintragung in der umseitig dafür vorgesehene Zeile anerkannt worden ist.
zu Fahrten ins Ausland, sofern nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde. Wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz (etwa asiatischer Teil der Türkei) unabhängig von eventuell für das Inland vereinbarten Haftungsreduktionen und vom Verschulden für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust.
3.3. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar.
Solange das Fahrzeug nicht benützt wird, sind die Türen, Fenster und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten, ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten.
3.4. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.
3.5. Der Vermieter wird alles ihm Mögliche unternehmen, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.
4. Unfall, Panne, Schäden
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls oder einer Beschädigung des Fahrzeugs hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages, den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
sofort anzuhalten
Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Name/Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der allfällig beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung bzw Schadensdarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten
den Vermieter sofort telefonisch, oder schriftlich per E-Mail zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten.
Personenschäden des Mieters sowie eines eventuell ermächtigten Fahrers sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst,. Für Sachschäden gilt Pkt 7 dieser Bedingungen.
Bei Pannen oder Unfall ist der Vermieter sofort telefonisch oder schriftlich zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.
Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung des Mietentgelts nicht zu.
5. Entgelte und Schäden
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge an den Vermieter zu zahlen:
5.1 Die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführten Entgelte für die Benützung des Fahrzeugs, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese im Vorhinein nach Abschluss des Mietvertrages oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel (Kaution, Einzugsermächtigung, Kreditkarte) zu verrechnen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Tarif „unbegrenzte Kilometer“, „Aktionstarife“ und „stundenweise Anmietung“ nicht mit anderen Tarifen kombinierbar sind.
Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
5.2 Kilometerentgelte für die von dem Fahrzeug während der Mietdauer zurückgelegten Kilometer, sofern dies vereinbart wurde. Zur Berechnung werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Entfernungen der Berechnung zugrunde gelegt, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.
5.3 Tagesentgelte, Entgelte für die erweiterte Haftungsreduktion, die Nebenkosten zu den vereinbarten Konditionen laut Mietvertrag.
5.4 Zustell- und Abholentgelte, je nach Aufwand . Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug umgehend abzuholen und zusätzlich für den über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Zeitraum bis zur Wiedervermietbarkeit des Fahrzeugs den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
5.5 Alle zu erhebenden Steuern (zB Umsatzsteuer)..
5.6 Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. Für die Bearbeitung von Strafverfügungen, Parkstrafen, Magistratstrafen, Lenkerauskünfte usw. wird pro zu bearbeitender Fall eine Manipulationsgebühr ab € 9,50 berechnet.
5.7 Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996.
5.9 Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz von während der Mietdauer entstandenen Schäden am Fahrzeug (auch bei Parkschäden, Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, im Fall seines Verschuldens auch die Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc.). Eine Haftungsbeschränkung kann vereinbart werden (siehe unter Pkt 7.), nicht jedoch bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern.
5.10 Bei unüblicher Verschmutzung (zB durch Tiere, Zigarettenrauch oder sonstigen Schmutz) wird ein Reinigungsentgelt nach Aufwand, mindestens EUR 150,00 verrechnet. 5.11. Soweit die Zulässigkeit von Fahrten außerhalb von Österreich schriftlich vom Vermieter gestattet wurden, ist eine Pauschale in Höhe von EUR 29,00 für die Satellitenortung / Aktivierung zu bezahlen.
5.11. Die Treibstoffkosten/Aufladekosten trägt der Mieter selbst. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist das Fahrzeug in vollgetanktem bzw zumindest 80% aufgeladenen Zustand zu retournieren.
6. Anzahlung, Zahlung, Kaution
6.1. Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution beim Vermieter zu hinterlegen, deren Höhe sich nach Art und Wert der des Fahrzeugs – höchstens bis zur Höhe des Fahrzeugswertes zuzüglich der Mietkosten – richtet.
6.2. An der Kaution sowie allfälligen bei Unterfertigung des Mietvertrages zu Kautionszwecken übergebenen Ausweispapiere oder sonstige Urkunden, welcher Art auch immer, steht dem Vermieter ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung aller oben unter Punkt 5. angeführten Entgelte einschließlich für eine allfällige Überziehungsdauer (Punkt 2 der Geschäfts- und Zahlungsbedingungen zum KFZ-Mietvertrag), welche bis zur Rückgabe entstanden sind bzw deren Entstehung bis zur Rückgabe bekannt ist, zu.
6.3. Der Vermieter hält sich das Recht vor, bei Kreditkarten- und Bankomatzahlung das Disagio auf den Mietpreis auf zu schlagen. 7. Versicherungsschutz
7.1. Vollkaskoversicherung. Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vollkaskoversicherung. Die Deckungssumme beträgt mindestens EUR 1.000.000,—. Der Mieter hat für die von der Vollkaskoversicherung gedeckten Schäden einen Selbstbehalt bis zur Höhe € 2500,- (schriftlich vereinbart laut Mietvertrag) pro Schadensfall zu tragen. Die Haftungsbegrenzung auf den Selbstbehalt gilt nicht, wenn der Mieter gegen die vereinbarte Verpflichtungen über die Behandlung, Verwendung und Beaufsichtigung des Fahrzeuges oder die in Punkt 3. dieser AGBs enthaltenen Verpflichtungen über die Benützung des Fahrzeuges oder die in Punkt 4. dieser AGBs enthaltenen Verpflichtungen über die Vorgangsweise bei Unfällen oder Pannen bzw Beschädigungen verstoßen sollte. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert. Die Vollkaskoversicherung umfasst nicht die Beschädigung von Fahrzeuginnenräumen, Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden. Sollte aus Verschulden des Mieters, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat, die Vollkaskoversicherung für Schäden keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile des Vermieters zu tragen.
7.2. Unabhängig von der Verschuldensfrage werden EUR 69,- pro Schadensfall als Bearbeitungsentgelt im Schadensfall verrechnet.
7.3. Nicht in den Leistungen enthalten ist eine Insassenunfallversicherung; für alle den Beifahrern entstehenden Schäden haftet der Mieter. 8. Schlußbestimmung
Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Wien. Erfüllungsort ist Wien.
9. Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre Stammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Finanzdaten sowie etwaige freiwillige Angaben ausschließlich zum Zweck der Reservierung sowie zum Abschluss und zur Erfüllung eines PKW – Mietvertrags. Darüber hinaus zu Ihrer und unserer Sicherheit, bspw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbes. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung).
Ausführlichere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Datenschutz: www.Outlet Rent-Car.at